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Im Werkvertragsrecht ist eine Bemessung des Schadensersatzes anhand fiktiver Mangelbeseitigungskosten nicht möglich. Der Auftraggeber kann aber einen Vorschussanspruch oder einen Anspruch auf Ersatz der tatsächlichen Mangelbeseitigungskosten verlangen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Ehepaar ließ ab dem Jahr 2003 ein
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Die Klägerin könne ihren Schaden nicht auf Basis fiktiver Mangelbeseitigungskosten bemessen. Der Auftraggeber, der keine Aufwendungen zur
Der Auftraggeber könne neben dem Anspruch auf Ersatz der tatsächlichen Mangelbeseitigungskosten als Aufwendungsersatz (§§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 1 BGB) oder
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.01.2020
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 28313
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