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Der Anspruch auf fiktiven Schadensersatz wegen der Beschädigung der Mietsache besteht auch dann, wenn das Grundstück vor Wiederherstellung des schadensfreien Zustands verkauft wird. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Ende des Mietverhältnisses über ein Einfamilienhaus in Nordrhein-Westfalen Mitte Dezember 2017 klagte die Vermieterin und Eigentümerin des Hauses auf Zahlung von Schadensersatz wegen Beschädigungen an der Mietsache. Sie errechnete auf Basis von Kostenvoranschlägen eine Schadenssumme in Höhe von fast 34.000 €. Die Mieter hielten während der Mietzeit vertragswidrig 19 Hunde. Sowohl das Amtsgericht Wesel als auch das Landgericht Duisburg wiesen die Klage ab. Dagegen richtete sich die Revision der Vermieterin.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshof scheitere der Anspruch nicht daran, dass die Klägerin den von ihr geltend gemachten Schaden fiktiv berechnet hat, obwohl sie das Eigentum an dem Hausgrundstück vor der Wiederherstellung des schadensfreien Zustands veräußert hat. Denn auch der Umstand, dass der Geschädigte das Eigentum an dem Grundstück veräußert hat, schließe eine solche Bemessung des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung nicht aus.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.12.2022
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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