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Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.06.2015
VIII ZR 249/14 -

BGH: Verbraucher kann Kauf von Heizöl über das Internet innerhalb von 14 Tagen widerrufen

Kein Ausschluss des Widerrufsrechts durch § 312 g Abs. 2 Nr. 8 BGB

Kauft ein Verbraucher über das Internet zur Eigenversorgung Heizöl, so kann er den Kaufvertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Das Widerrufsrecht wird nicht nach § 312 g Abs. 2 Nr. 8 BGB ausgeschlossen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2013 kaufte eine Verbraucherin zur Eigenversorgung über das Internet 1.200 Liter Heizöl. Innerhalb der nächsten 14 Tage stornierte sie jedoch den Vertrag und lehnte eine Belieferung ab. Daraufhin machte die Heizöllieferantin gemäß einer Klausel in den AGB einen pauschalen Schadenersatz von ca. 113 EUR geltend. Die Verbraucherin berief sich auf ein ihr zustehendes 14-tägiges Widerrufsrecht und weigerte sich daher den Schadenersatzbetrag zu zahlen, woraufhin die Heizöllieferantin Klage erhob.

Amtsgericht und Landgericht gaben Schadenersatzklage statt

Sowohl das Amtsgericht Euskirchen als auch das Landgericht Bonn gaben der Schadenersatzklage statt. Denn der Verbraucherin habe das Widerrufsrecht gemäß § 312 g Abs. 2 Nr. 8 BGB nicht zugestanden. Sinn und Zweck der Vorschrift sei die Verhinderung der einseitigen Überwälzung des Spekulationsrisikos auf den Unternehmer. Andernfalls könne ein Verbraucher Heizöl zu einem bestimmten Preis bestellen und im Fall, dass der Ölpreis an der Börse sinkt, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen, um bei einem anderen Händler eine neue Bestellung zum günstigeren Preis in Auftrag geben. Gegen diese Entscheidung legte die Verbraucherin Revision ein.

Bundesgerichthof bejaht Widerrufsrecht bei Kauf von Heizöl über das Internet

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Verbraucherin und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Der Heizöllieferantin habe kein Anspruch auf den pauschalen Schadenersatz zugestanden. Denn die Verbraucherin habe den Vertrag innerhalb von 14 Tagen wirksam widerrufen. Das Widerrufsrecht sei nicht gemäß § 312 g Abs. 2 Nr. 8 BGB ausgeschlossen gewesen.

Kauf von Heizöl durch Verbraucher stellt kein Spekulationsgeschäft dar

Der Bundesgerichtshof verwies auf den Sinn und Zweck der Vorschrift. Dieser liege darin dem Unternehmer nicht einseitig das Risiko eines Spekulationsgeschäfts aufzubürden. Ein Verbraucher dürfe nicht auf Kosten des Unternehmers spekulieren. Es sei aber zu beachten, dass der Kauf von Heizöl durch einen Verbraucher kein Spekulationsgeschäft darstellt. Ein Verbraucher wolle durch einen Weiterverkauf des Heizöls keinen finanziellen Gewinn erzielen. Vielmehr diene das Öl allein der Eigenversorgung.

Möglichkeit des günstigeren Erwerbs von Heizöl durch Ausübung des Widerrufsrechts

Zwar sei es richtig, so der Bundesgerichtshof, dass der Verbraucher durch die Ausübung des Widerrufsrechts im Falle sinkender Heizölpreise günstiger an Heizöl gelange. Dieses Risiko müsse jedoch hingenommen werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.08.2015
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2015, 1157Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2015, Seite: 1157

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