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Amtsgericht Ansbach, Urteil vom 08.10.1998
C 229/98 -

Kundin widerruft Heizöl-Bestellung, weil sie nach Auftragserteilung eine günstigere Bezugsquelle entdeckt

Kein Ersatzanspruch des Händlers, wenn er die Stornierung ohne Vorbehalt entgegennimmt

Gekauft ist gekauft. Dieser Grundsatz gilt auch bei der Bestellung von Heizöl. Ein Kunde kann daher einen Lieferauftrag nicht schon deshalb widerrufen, weil er die Ware bei einem anderen Händler günstiger bekommt. Nimmt jedoch der ursprüngliche Verkäufer die unberechtigte Stornierung des Vertrags kommentarlos und ohne jeden Vorbehalt hin, dann kann er hinterher keine Ansprüche mehr geltend machen, - auch nicht, daß ihm der abspenstige Kunde wenigstens den vergeblichen Aufwand ersetzt.

Mit dieser Begründung wies das Amtsgericht Ansbach die Klage einer Heizöl-Firma gegen eine Kundin ab. Das Unternehmen hatte von der Hausfrau wegen unberechtigten Widerrufs ihrer Heizöl-Bestellung 46 DM Schadensersatz verlangt.

Die Beklagte bestellte Anfang 1998 telefonisch 1.200 Liter Heizöl. Das Öl sollte bereits am nächsten Tag geliefert werden. Einige Stunden später erfuhr die Hausfrau, daß bei einem anderen Lieferanten der Liter 3 Pfennige weniger kostete. Bei 1.200 Liter bedeutete dies eine Ersparnis von 36 DM. Diesen Preisvorteil wollte sich die Hausfrau nicht entgehen lassen. Umgehend rief sie deshalb beim ersten Heizöl-Geschäft an und machte die Bestellung wieder rückgängig. Als Grund gab sie wahrheitsgemäß an, daß sie das Öl anderswo billiger bekomme.

Das Heizöl-Unternehmen nahm diese Erklärung zunächst widerspruchslos hin. Um so überraschter war die Frau, als sie einige Tage später unangenehme Post bekam: Darin forderte das Unternehmen für unnützen Arbeitsaufwand eine Entschädigung von 46 DM. Da die Frau nicht zahlte, kam es zum Prozeß.

Das Amtsgericht Ansbach gab der Kundin recht und wies die Klage ab.

In seiner schriftlichen Urteils-Begründung stellte das Gericht entscheidend darauf ab, daß das Heizöl-Unternehmen die Stornierung des Auftrags kommentarlos und ohne jeden Vorbehalt entgegengenommen hatte. Angesichts dieses Verhaltens könne das Unternehmen die Kundin nicht im nachhinein doch noch zur Kasse bitten.

Wenn die Heizöl-Lieferantin schon vorhatte, wegen ihrer vergeblichen Aufwendungen Ersatz zu verlangen, dann hätte sie dies schon bei der Abbestellung unmißverständlich ankündigen müssen. Nur dann hätte die Kundin beurteilen können, ob es für sie nicht wirtschaftlich günstiger wäre, es bei der ursprünglichen Bestellung zu belassen.

Anmerkungen zur Rechtslage: Die Hausfrau hatte keinen stichhaltigen Grund für einen Rücktritt vom Vertrag. Der Umstand allein, dass sie das Heizöl bei einem anderen Händler billiger beziehen konnte, gab ihr nicht das Recht, sich von dem wirksam geschlossenen Vertrag einfach loszusagen. Deshalb hätte das klagende Unternehmen ohne weiteres darauf bestehen können, den Vertrag zu den vereinbarten Bedingungen durchzuführen. Statt dessen hätte es auch Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen können (einschließlich des entgangenen Gewinns), zumindest aber Ersatz für seinen vergeblichen Aufwand.

Die Klage des Heizöl-Unternehmens blieb nur deshalb erfolglos, weil es den Widerruf kommentarlos und ohne jeden Vorbehalt hingenommen hatte. Durch dieses Verhalten konnte die Kundin den Eindruck gewinnen, die Heizöl-Firma werde aus der Stornierung des Vertrages keine Konsequenzen ziehen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.03.2005
Quelle: ra-online, OLG Nürnberg (pm/pt)

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