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Beschränkt der Eigentümer einer Mietwohnung sein Recht auf Kündigung ein, so bedarf dies der Schriftform. Dies gilt auch für eine Auswechslung des Mietgegenstandes. Es ist insofern das Interesse eines potentiellen Grundstückserwerbers zu beachten, Kenntnis von seinen Rechten und Pflichten zu erlangen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wechselten die Mieter einer Wohnung im Jahr 2003 ihre Wohnung innerhalb des selben Hauses aus. Für die alte Wohnung bestand seit 1996 ein Mietvertrag in dem eine Kündigungsbeschränkung wegen Eigenbedarfs vereinbart wurde. Für die neue Wohnung wurde kein schriftlicher Mietvertrag geschlossen. Inzwischen kam es zu einem
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Eigentümers. Die Fortgeltung des ursprünglichen Mietvertrages unter
Zudem führe bereits der
Die fehlende Schriftform sei auch nicht nach Ansicht des BGH formalistisch. Denn lasse man die Kenntniserlangung der Kündigungsbeschränkung durch den alten Mietvertrag genügen, werde man nicht dem verfolgten Zweck des Schriftformerfordernisses gerecht. Dieser bestehe neben einer Sicherstellung der Beweisbarkeit langfristiger Abreden und einer Warnung der Vertragsparteien vor der unbedachten Eingehung langfristiger Bindungen in erster Linie darin, einem künftigen potenziellen Grundstückserwerber allein aus der Vertragsurkunde die Möglichkeit einzuräumen, sich über Umfang und Inhalt der auf ihn übergehenden Rechte und Pflichten zuverlässig zu informieren. Es genüge nicht auf ein für das alte
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.01.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 14787
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