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Landgericht Berlin, Beschluss vom 18.04.2019
64 S 220/18 -

Neuer Erwerber eines Grundstücks ist an Regelung zum Verzicht zur Eigen­bedarfs­kündigung in früherem Kaufvertrag gebunden

Vorliegen eines echten Vertrags zugunsten Dritter

Die Parteien eines Grund­stücks­kauf­vertrags können zugunsten des Grundstücksmieters vereinbaren, dass der Erwerber auf sein Recht zur Eigen­bedarfs­kündigung verzichtet. Dies stellt einen echten Vertrag zugunsten Dritter dar, den der Mieter nicht ausdrücklich annehmen muss. An die Vereinbarung sind gemäß § 566 BGB späterer Grundstückserwerber gebunden. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2004 wurde ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück an einen neuen Erwerber verkauft. Da das Grundstück vermietet war, vereinbarten die Kaufvertragsparteien schriftlich, dass der neue Erwerber auf sein Recht zur Eigenbedarfskündigung verzichtet. Einige Jahre später wurde das immer noch vermietete Grundstück erneut verkauft. Der neue Erwerber fühlte sich aber nicht an den Kündigungsverzicht gebunden und erklärte daher eine Eigenbedarfskündigung. Da die Mieterin die Kündigung nicht akzeptierte, kam der Fall vor Gericht. Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg gab der Mieterin recht. Dagegen richtete sich die Berufung des neuen Vermieters.

Kein Recht zur Eigenbedarfskündigung

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Dem Vermieter stehe kein Recht zur Kündigung des Mietvertrags wegen Eigenbedarfs zu. Er sei an den im Kaufvertrag aus dem Jahr 2004 vereinbarten Kündigungsverzicht gebunden. Die Vereinbarung habe auf eine Änderung der gegenseitigen Rechte und Pflichten der Mietvertragsparteien gezielt, die gemäß §§ 328, 151 BGB auch ohne ausdrückliche Annahmeerklärung der Mieterin wirksam geworden und folglich nach § 566 BGB auf spätere Grundstückserwerber übergegangen sei. Es liege ein echter Vertrag zugunsten Dritter vor.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.11.2020
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/WuM 2020, 652/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil vom 10.09.2018
    [Aktenzeichen: 211 C 85/18]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2020, 652Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2020, Seite: 652

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