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Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs ist es grundsätzlich ausreichend, wenn der Vermieter die Person bezeichnet, für die die Wohnung benötigt wird, und das Interesse darlegt, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Die Beklagte des zugrunde liegenden Streitfalls ist
Das Amtsgericht München hat der Räumungsklage der Kläger stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht München I die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Kündigung sei schon aus formellen Gründen unwirksam, weil die Kläger die Gründe für die Kündigung nicht ausreichend dargestellt hätten.
Die hiergegen gerichtete Revision der Kläger hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof bekräftigte seine Rechtsprechung, dass dem in § 573 Abs. 3 BGB* enthaltenen Begründungserfordernis für eine Kündigung des Vermieters Genüge getan wird, wenn das
(1)Der
(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn
1. (...),
2.der
3. (...)
(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.07.2011
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 11913
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