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Eine Vereinbarung, die es dem Vermieter gestattet, während des laufenden Mietverhältnisses die Kaution zur Befriedigung streitiger Forderungen zu verwerten, ist unwirksam. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, mit der er seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt, blieb ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Beklagte nicht berechtigt war, die Kaution während des laufenden Mietverhältnisses wegen der von der Klägerin bestrittenen Mietforderungen in Anspruch zu nehmen. Das Vorgehen des Beklagten widerspricht dem in § 551 Abs. 3 BGB* zum Ausdruck gekommenen Treuhandcharakter der Mietkaution. Gemäß § 551 Abs. 3 Satz 3 BGB hat der
[...]
(3) Der
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.05.2014
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 18169
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