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Amtsgericht Remscheid, Urteil vom 19.07.2013
7 C 71/13 -

Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution verjährt nach drei Jahren

Rückzahlungs­anspruch wird fällig nach Mietvertragsende und nach Ablauf einer Prüfungspflicht des Vermieters von 2-6 Monaten

Der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung seiner geleisteten Kaution verjährt nach drei Jahren. Fällig wird der Anspruch, wenn das Mietverhältnis endet und die Überlegungs- bzw. Prüfpflicht des Vermieters von 2-6 Monaten abgelaufen ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Remscheid hervor.

Im zugrunde liegenden Fall klagten im April 2013 die Mieter einer Wohnung auf Rückzahlung ihrer geleisteten Kaution. Der Vermieter meinte jedoch, ein solcher Anspruch bestehe nicht, da dieser angesichts des Endes des Mietverhältnisses zum 30.04.2009 bereits verjährt sei.

Anspruch auf Rückzahlung der Kaution bestand nicht

Das Amtsgericht Remscheid gab dem Vermieter recht. Den Mietern habe kein Anspruch auf Rückzahlung der bei Mietvertragsbeginn geleisteten Kaution zugestanden. Denn dieser sei bereits verjährt gewesen.

Regelmäßige Verjährungsfrist von 3-Jahren gilt

Für den Anspruch auf Rückzahlung der Kaution gelte nach Auffassung des Amtsgerichts die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Diese beginne mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 BGB). Der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution entstehe nach Ende des Mietverhältnisses und Ablauf einer 2-6 monatigen Prüfungs- und Überlegungsfrist des Vermieters.

Rückzahlungsanspruch war verjährt

Davon ausgehend hat das Amtsgericht unter Zugrundelegung einer sechs monatigen Abrechnungsfrist festgestellt, dass der Rückzahlungsanspruch am 30.10.2009 entstand. Daher begann die Verjährungsfrist am 31.12.2009 und endete am 31.12.2012. Die Klage wurde hingegen erst im April 2013 erhoben. Der Anspruch war somit verjährt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.09.2013
Quelle: Amtsgericht Remscheid, ra-online (vt/rb)

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