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Der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung seiner geleisteten Kaution verjährt nach drei Jahren. Fällig wird der Anspruch, wenn das Mietverhältnis endet und die Überlegungs- bzw. Prüfpflicht des Vermieters von 2-6 Monaten abgelaufen ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Remscheid hervor.
Im zugrunde liegenden Fall klagten im April 2013 die Mieter einer Wohnung auf
Das Amtsgericht Remscheid gab dem Vermieter recht. Den Mietern habe kein Anspruch auf
Für den Anspruch auf
Davon ausgehend hat das Amtsgericht unter Zugrundelegung einer sechs monatigen Abrechnungsfrist festgestellt, dass der Rückzahlungsanspruch am 30.10.2009 entstand. Daher begann die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.09.2013
Quelle: Amtsgericht Remscheid, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 16755
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