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Für die Rechtzeitigkeit einer Mietzahlung gemäß § 556 b Abs. 1 BGB genügt es, wenn der Überweisungsauftrag spätestens bis zum dritten Werktag erteilt wird und das Konto des Mieters gedeckt ist. Für eine fristgerechte Mietzahlung kommt es dagegen nicht darauf an, ob die Miete spätestens bis zum dritten Werktag auf das Konto des Vermieters eingeht. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde den Mietern einer Wohnung im Mai 2014 wegen angeblicher unpünktlicher Mietzahlungen fristlos und hilfsweise ordentlich gekündigt. Hintergrund dessen war, dass die Mieter spätestens am dritten Werktag eines Monats einen Überweisungsauftrag erteilten. Dadurch ging die Miete jeweils später als dem dritten Werktag eines Monats auf das Konto der Vermieterin ein. Sie hielt dies für unzulässig und verwies auf eine Regelung im Mietvertrag, wonach es für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung nicht auf das Absenden, sondern auf den Eingang des Geldes ankomme. Die Vermieterin erhob schließlich Klage auf
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Köln wiesen die Klage der Vermieterin ab. Nach Auffassung des Landgerichts seien die Kündigungen unwirksam gewesen, da die Mieter ihre Miete nicht verspätet gezahlt haben. Für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung komme es allein darauf an, ob der Überweisungsauftrag vor Fristablauf eingereicht wird und das Konto des Mieters die erforderliche Deckung aufweist. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Vermieterin.
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Vermieterin zurück. Ihr habe kein Anspruch auf
Die Mieter haben ihre Miete nicht verspätet gezahlt, so der Bundesgerichtshof. Für eine pünktliche Mietzahlung genüge es gemäß § 556 b Abs. 1 BGB, dass der Überweisungsauftrag jeweils bis spätestens am dritten Werktag eines Monats vorgenommen wird und das Konto des Mieters ausreichend gedeckt ist. Auf einen späteren Eingang der Miete auf dem Konto des Vermieters komme es nicht an.
Die Klausel im Mietvertrag, die die Rechtzeitigkeit der Mietzahlungen regelte, sei nach Ansicht des Bundesgerichtshofs gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Denn abweichend von § 556 b Abs. 1 BGB werden den Mieterin das Risiko von Zahlungsverzögerungen im Überweisungsverkehr auferlegt, die durch die Bank verursacht werden. Ein Mieter müsse für die Gefahr, dass sich die Übermittlung des Geldes verzögert, nicht einstehen. Soweit der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 24.06.1998 - XIII ZR 195/96 - eine solche Rechtzeitigkeitsklausel für zulässig erachtete, wies er darauf hin, dass dies nur dann gelte, wenn die Mietvertragsparteien Kaufleute sind. Die Entscheidung sei nicht auf Wohnraummietverhältnisse übertragbar. Angesichts der schwerwiegenden Nachteile, die mit einem unverschuldeten Wohnraumverlust zusammenhängen, habe der Vermieter kein schutzwürdiges Interesse, den Mieter für Zahlungsverzögerungen verantwortlich zu machen, die auf Fehlleistungen seiner Bank beruhen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.02.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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