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Eine im Mietvertrag aufgenommene Rechtzeitigkeitsklausel, wonach die Miete bis spätestens zum dritten Werktag eines Monats auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein muss, ist nicht wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters unwirksam, wenn sie sich auf laufende Mietzahlungen bezieht und die Mietvertragsparteien Kaufleute sind. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 1988 kam es zwischen zwei Kaufleuten zum Abschluss eines Mietvertrags über Gewerberäume zum Betrieb eines Restaurants. Der Mietvertrag enthielt eine Klausel, wonach die Miete spätestens am dritten Werktag eines Monats auf dem Konto des Vermieters eingehen musste. Für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung sollte es damit nicht auf die Absendung des Überweisungsauftrags ankommen. Nachdem die Miete für mehrere Monate jeweils später als dem dritten Werktag eines Monats auf das Konto eingegangen war, kündigte der Vermieter das Mietverhältnis im Februar 1990 fristlos. Der Mieter wies eine Verantwortlichkeit zurück. Seiner Meinung nach habe die Verzögerung der Mietzahlungen im Verantwortungsbereich der Bank gelegen. Er habe bis spätestens zum dritten Werktag eines Monats den Überweisungsauftrag erteilt. Im nachfolgenden Rechtsstreit ging es unter anderem um die Frage, ob die
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen. Der Vermieter sei aufgrund des Zahlungsverzugs zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen. Nach der Klausel im Mietvertrag sei für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlungen der Eingang auf das Konto des Vermieters maßgeblich gewesen und nicht die Erteilung des Überweisungsauftrags.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.02.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 23881
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