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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Vermieter von seinem Mieter nicht nur dann Ersatz für Schäden an der Mietsache verlangen kann, wenn er ihm zuvor eine angemessene Frist zur Schadensbeseitigung gesetzt hat.
Der Beklagte des zugrunde liegenden Verfahrens war für mehr als sieben Jahre
Die auf diesen
Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein vom
Im Gegensatz dazu handelt es sich bei der Verpflichtung des Mieters, die ihm überlassenen Mieträume in einem dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechenden Zustand zu halten und insbesondere die Räume aufgrund der aus der Besitzübertragung folgenden Obhutspflicht schonend und pfleglich zu behandeln, um eine nicht leistungsbezogene Nebenpflicht (§ 241 Abs. 2 BGB). Deren Verletzung begründet einen Anspruch des Geschädigten auf
(1) 1 Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. [...]
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
(1) Wer zum
(2) 1 Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache
(1) 1 Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. [...]
[...]
(3)
(1) 1 Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. [...]
(1) Der
[...]
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.02.2018
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 25584
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