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Tritt nach einer Mangelbeseitigung erneut der gleiche Mangel auf, muss der Mieter diesen wiederum seinem Vermieter anzeigen, ansonsten verliert er sein Recht auf Schadenersatz. Dies entschied das Amtsgericht München.
In dem zugrunde liegenden Fall bildete sich im Juli 2010 in der Wohnung eines Münchner Ehepaares Schimmel in allen Räumen mit Ausnahme des Flures. Der Hausmeister des Anwesens behandelte diesen daraufhin mit einem Schimmelbeseitigungsspray.
Im Januar 2011 kam es erneut zu einem
Als sich im Bad im März des gleichen Jahres erneut Schimmel zeigte, kündigten die
Die ehemaligen
Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.10.2012
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 14482
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