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Ein formularmäßig erklärter, einseitiger Verzicht des Mieters von Wohnraum auf sein ordentliches Kündigungsrecht benachteiligt den Mieter nicht unangemessen, wenn der Kündigungsausschluss zusammen mit einer nach § 557 a BGB zulässigen Staffelmiete vereinbart wird und seine Dauer nicht mehr als vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung beträgt. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall mietete eine Frau im Januar 2002 eine Wohnung. Der Mietvertrag wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Anlage 1 zum Formularvertrag enthielt unter anderem eine
Die Mieterin kündigte ihren den Mietvertrag im März 2003 zum 1. Juli 2003. Der Vermieter verlangte Zahlung weiterer
Die Mieterin habe den Mietvertrag nicht wirksam zum 30. Juni 2003 kündigen können, führte der BGH aus. Die
Die Richter wiesen darauf hin, dass sie bereits entschieden haben, dass auch ein beiderseitiger, zeitlich begrenzter Kündigungsausschluss in einem
Ein formularmäßiger - auch beiderseitiger -
Auch ein einseitiger - formularmäßig erklärter - Kündigungsausschluss zu Lasten des Mieters von Wohnraum benachteilige den Mieter nicht unangemessen (§ 307 BGB), wenn er, wie im vorliegenden Fall, zusammen mit einer nach § 557 a BGB zulässigen
Ob dagegen Formularklauseln in Wohnraummietverträgen, die das Kündigungsrecht des Mieters einseitig ausschließen, ohne dass sie eine
BGB §§ 307, 557 a Abs. 3 und 4, 573 c
Ein formularmäßig erklärter, einseitiger Verzicht des Mieters von Wohnraum auf sein ordentliches Kündigungsrecht benachteiligt den Mieter nicht unangemessen, wenn der Kündigungsausschluss zusammen mit einer nach § 557 a BGB zulässigen Staffelmiete vereinbart wird und seine Dauer nicht mehr als vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung beträgt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.01.2009
Quelle: ra-online (pt)
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Dokument-Nr. 7228
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