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Der in einem Formularmietvertrag geregelte Verzicht auf die Kündigungsmöglichkeit für eine Dauer von fünf Jahren ist generell unwirksam. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Aus dem Urteil geht aber auch hervor, dass ein Kündigungsverzicht für maximal vier Jahre festgelegt werden kann.
Im vom BGH entschiedenen Fall ging es um einen Mietvertrag, der nach der so genannten Mietrechtsreform im Oktober 2001 geschlossen worden war. Im
"Vertrag auf unbestimmte Zeit mit beiderseitigem Kündigungsverzicht
Die Parteien verzichten wechselseitig für die Dauer von 5 Jahren auf ihr Recht zur Kündigung des Mietvertrages. Eine Kündigung ist erstmalig nach Ablauf eines Zeitraums von 5 Jahren mit der gesetzlichen Frist zulässig."
Der Mieter kündigte mit Schreiben vom 2.11.2001 das Mietverhältnis zum 31.01.2002 und übergab dem Vermieter die Wohnungsschlüssel. Dieser vermietete die Wohnung ab Mitte März 2002 an einen neuen Mieter. Der Mieter nahm den Vermieter auf Rückzahlung von über 900,- EUR Mietsicherheit in Anspruch. Der Vermieter verweigerte die Rückzahlung und rechnete die Kaution mit der von ihm beanspruchten Miete für Februar und die erste Hälfte des Monats März auf.
Zu Unrecht, meinten die Karlsruher Richter. Ein beidseitiger, zeitlich begrenzter Kündigungsausschluss in einem
Allerdings wäre eine Formularklausel zu verneinen, wenn die Mieter und Vermieter den
Da der 5-jährige
AGBG § 9 Abs. 1 (jetzt BGB § 307 Abs. 1 Satz 1)
BGB § 573c
In einem Mietvertrag über Wohnraum ist ein - auch beiderseitiger - formularmäßiger Kündigungsverzicht wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters in der Regel unwirksam, wenn seine Dauer mehr als vier Jahre beträgt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.04.2006
Quelle: ra-online (pt)
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Dokument-Nr. 2216
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