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Regelt eine AGB-Klausel in einem Erwerbsvertrag, dass das Gemeinschaftseigentum durch einen vom Bauträger bestimmten Erstverwalter abgenommen werden kann, so ist diese gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Denn darin liegt eine unangemessene Benachteiligung der Erwerber des Wohneigentums. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte im Jahr 2010 eine
Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Düsseldorf hielten die Klage der
Der Bundesgerichtshof ließ die Revision nicht zu. Sowohl der Kostenvorschussanspruch als auch der Schadensersatzanspruch seien nicht verjährt gewesen. Denn die Erstverwalterin sei nicht wirksam durch die entsprechende Klausel in den Erwerbsverträgen zu einer
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs habe die Regelung zu einer unangemessenen Benachteiligung der Erwerber gemäß § 307 Abs. 1 BGB geführt. Denn bestellt ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.04.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 24067
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