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Behält sich ein Architekt durch eine AGB-Klausel das Recht vor, in einem Schadensfall die Mängelbeseitigung selbst ausführen zu dürfen, so ist diese Bestimmung wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Auftraggebers gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte der Auftraggeber gegen seinen Architekten auf Zahlung von
Sowohl das Landgericht Osnabrück als auch das Oberlandesgericht Oldenburg wiesen die Schadensersatzklage ab. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts stehe der Geltendmachung eines Schadensersatzes in Geld die
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Ihm stehe ein Anspruch auf
Die AGB-Klausel sei nach Ansicht des Bundesgerichtshofs
Die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.06.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 26005
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