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Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.12.2012
VII ZR 209/11 -

Reihenhäuser mit unzureichendem Schallschutz: Architekt haftet für Planungsfehler

Blindes Vertrauen auf zweifelhafte Auffassung des Architekten begründet Mitverschulden des Bauträgers

Ein Architekt haftet dem Bauträger auf Planungsfehler. Errichtet daher ein Architekt entgegen der Beauftragung Reihenhäuser mit unzureichendem Schallschutz, so hat er Schadenersatz zu leisten. War für den Bauträger der Planungsfehler aber erkennbar und folgt er dennoch der zweifelhaften Auffassung des Architekten, so ist ihm ein Mitverschulden anzulasten. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall beauftragte ein Bauträger einen Architekten mit der Planung und der Errichtung von Reihenhäusern. Um Kosten zu sparen, schlug der Architekt vor, die Reihenhäuser als "senkrecht geteilte Wohneinheiten" zu errichten. Denn bei Wohneigentum gelten andere Schallschutzwerte als bei Reihenhäusern. Der Bauträger war damit einverstanden, so dass die Reihenhäuser nicht mit zweischaligen Trennwänden, sondern nur mit einschaligen Trennwänden gebaut wurden. Nach dem Verkauf der Häuser beschwerten sich einige Erwerber über den mangelnden Schallschutz und verlangten Schadenersatz. Aufgrund dessen nahm der Bauträger den Architekten in Anspruch.

Landgericht wies Klage ab, Oberlandesgericht gab sie teilweise statt

Das Landgericht Karlsruhe wies die Klage ab. Auf Berufung des Bauträgers gab das Oberlandesgericht Karlsruhe der Klage statt. Es begründet seine Entscheidung damit, dass ein Planungsfehler vorgelegen habe. Denn die Errichtung der Reihenhäuser mit einschaligen Haustrennwänden mit einem entsprechend geringeren Schallschutz sei mangelhaft gewesen. Dabei habe es keine Rolle gespielt, dass die Häuser als "Reihenhäuser in Form von Wohnungseigentum" verkauft wurden. Denn maßgeblich sei das äußere Erscheinungsbild gewesen. Dies habe für das Vorliegen von Reihenhäusern gesprochen. Gegen das Berufungsurteil legte der Architekt Revision ein.

Unzureichender Schallschutz begründete Schadenersatzanspruch des Bauträgers

Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass der Bauträger einen Anspruch auf Schadenersatz wegen der Planung der Häuser mit einem unzureichenden Schallschutz gehabt habe (§§ 633 Abs. 1, 635 BGB). Dabei sei es unerheblich gewesen, dass der Architekt zur Kostenersparnis das Konzept von "senkrecht geteilten Wohneinheiten" entwickelte. Denn weiterhin habe die Planung den Zweck verfolgt, Reihenhäuser zu veräußern und eine Inanspruchnahme des Bauträgers wegen Planungsfehler zu vermeiden.

Mitverschulden des Bauträgers lag vor

Der Bundesgerichtshof lastete dem Bauträger ein Mitverschulden (§ 254 BGB) an. Er habe für den aus der mangelhaften Planung entstandenen Schaden zu zwei Dritteln selber haften müssen. Denn für die Bundesrichter war es nicht nachvollziehbar, warum der im Baugewerbe erfahrene Bauträger ernsthaft der Meinung sein konnte, ein nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik für Reihenhäuser geschuldete Schallschutz sei nicht erforderlich, wenn sie die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild errichteten Reihenhäuser als Wohnungen in vertikaler Aufteilung oder als "Reihenhäuser in Form von Wohnungseigentum" verkauft werden. Der Bauträger habe nicht blind auf die rechtliche Annahme des Architekten vertrauen dürfen. Vielmehr habe er im eigenen Interesse die erkennbar zweifelhafte Rechtsauffassung des Architekten überprüfen und falls notwendig Rechtsrat einholen müssen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.06.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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