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Ein Architekt haftet dem Bauträger auf Planungsfehler. Errichtet daher ein Architekt entgegen der Beauftragung Reihenhäuser mit unzureichendem Schallschutz, so hat er Schadenersatz zu leisten. War für den Bauträger der Planungsfehler aber erkennbar und folgt er dennoch der zweifelhaften Auffassung des Architekten, so ist ihm ein Mitverschulden anzulasten. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall beauftragte ein Bauträger einen Architekten mit der Planung und der Errichtung von Reihenhäusern. Um Kosten zu sparen, schlug der Architekt vor, die
Das Landgericht Karlsruhe wies die Klage ab. Auf Berufung des Bauträgers gab das Oberlandesgericht Karlsruhe der Klage statt. Es begründet seine Entscheidung damit, dass ein
Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass der Bauträger einen Anspruch auf Schadenersatz wegen der Planung der Häuser mit einem unzureichenden
Der Bundesgerichtshof lastete dem Bauträger ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.06.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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