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Bricht ein Geschädigter eine erfolgreiche Therapie ab, so kann ihm ein Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) anzulasten sein. Diese kann zu einem Wegfall der Haftung des Schädigers für die erlittene psychische Beeinträchtigung führen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2005 musste eine Mutter miterleben, wie er fast 4-jähriger Sohn von einem Pkw erfasst wurde. Aufgrund der dadurch erlittenen Verletzungen entwickelte sich bei der Mutter ein posttraumatisches Belastungssyndrom, das sich in einer
Während das Landgericht Köln die Klage abwies, gab ihr das Oberlandesgericht Köln teilweise statt. Ein Sachverständigengutachten habe ergeben, dass bei der Klägerin aufgrund der Unfallverletzungen ihres Sohnes ein posttraumatisches Belastungssyndrom in Form einer
Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf. Ein Zurechnungszusammenhang zwischen einem Unfallgeschehen und einer dadurch bedingten psychischen Beeinträchtigung sei nur dann zu verneinen, wenn der Geschädigte den Unfall in neurotischem Streben nach Versorgung und Sicherheit lediglich zum Anlass nehme, um den Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerbslebens auszuweichen oder wenn das Schadensereignis ganz geringfügig sei. Beides sei hier aber nicht der Fall.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs könne die Haftung für die psychischen Folgen ab dem Jahr 2008 unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.05.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 24213
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