wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.02.2015
VI ZR 8/14 -

BGH: Unterbrechung einer Therapie kann Haftung des Schädigers für psychische Beeinträchtigung des Geschädigten ausschließen

Verstoß gegen Schadens­minderungs­pflicht

Bricht ein Geschädigter eine erfolgreiche Therapie ab, so kann ihm ein Verstoß gegen seine Schadens­minderungs­pflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) anzulasten sein. Diese kann zu einem Wegfall der Haftung des Schädigers für die erlittene psychische Beeinträchtigung führen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2005 musste eine Mutter miterleben, wie er fast 4-jähriger Sohn von einem Pkw erfasst wurde. Aufgrund der dadurch erlittenen Verletzungen entwickelte sich bei der Mutter ein posttraumatisches Belastungssyndrom, das sich in einer Magersucht äußerte. Die Mutter befand sich deswegen in einer Therapie. Trotz des günstigen Verlaufs der Behandlung brach sie diese jedoch Ende 2007 ab, da sie es nicht ertrug, während der Therapiezeit von ihren Kindern getrennt zu sein. Sie klagte dennoch im Jahr 2009 gegen den Fahrzeughalter und dessen Haftpflichtversicherung auf Zahlung von Schmerzensgeld.

Landgericht weist Klage ab, Oberlandesgericht gibt ihr teilweise statt

Während das Landgericht Köln die Klage abwies, gab ihr das Oberlandesgericht Köln teilweise statt. Ein Sachverständigengutachten habe ergeben, dass bei der Klägerin aufgrund der Unfallverletzungen ihres Sohnes ein posttraumatisches Belastungssyndrom in Form einer Magersucht eingetreten sei. Jedoch haften die Beklagten für die gesundheitliche Beeinträchtigung nur bis Ende 2007, da die Klägerin ihr angebotene Therapiemöglichkeiten ab diesem Zeitpunkt nicht mehr wahrgenommen und somit eine Zurechnung zwischen dem Unfall und der psychischen Beeinträchtigung nicht mehr bestanden habe. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht liege aber nicht vor. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Revision ein.

Bundesgerichtshof verneint Ausschluss der Zurechnung

Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf. Ein Zurechnungszusammenhang zwischen einem Unfallgeschehen und einer dadurch bedingten psychischen Beeinträchtigung sei nur dann zu verneinen, wenn der Geschädigte den Unfall in neurotischem Streben nach Versorgung und Sicherheit lediglich zum Anlass nehme, um den Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerbslebens auszuweichen oder wenn das Schadensereignis ganz geringfügig sei. Beides sei hier aber nicht der Fall.

Möglicher Verstoß gegen Schadensminderungspflicht

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs könne die Haftung für die psychischen Folgen ab dem Jahr 2008 unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) entfallen. Von dem Verletzten könne verlangt werden, dass er zur Heilung oder Besserung seiner Krankheit oder Schädigung die nach dem Stande der ärztlichen Wissenschaft sich darbietenden Mittel anwende. Der Umstand, dass die Klägerin sich mit Rücksicht auf die mit einer Behandlung verbundene Trennung von ihren Kindern nicht weiter therapieren ließ, könne ein Mitverschulden begründen, wenn der Klägerin eine weitere Behandlung der Essstörung zumutbar gewesen wäre. Da das Oberlandesgericht dazu keine Feststellungen getroffen hat, sei das Verfahren zur Neuentscheidung zurückzuweisen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.05.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Landgericht Köln, Urteil vom 17.11.2009
    [Aktenzeichen: 22 O 16/09]
  • Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 03.12.2013
    [Aktenzeichen: 15 U 191/09]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2015, 510Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2015, Seite: 510
  • NJW 2015, 2246Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2015, Seite: 2246
  • NZV 2015, 281Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2015, Seite: 281
  • VersR 2015, 596Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2015, Seite: 596
  • zfs 2015, 435Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2015, Seite: 435

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/BGH_VI-ZR-814_BGH-Unterbrechung-einer-Therapie-kann-Haftung-des-Schaedigers-fuer-psychische-Beeintraechtigung-des-Geschaedigten-ausschliessen~N24213

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 24213 Dokument-Nr. 24213

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.