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Der Anspruch auf Geldentschädigung wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung ist nicht vererbbar. Dies gilt auch dann, wenn der Anspruch noch zu Lebzeiten durch eine Klage geltend gemacht wurde. Denn die Genugtuungsfunktion erlischt mit dem Tod des Anspruchsinhabers. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach der Erhebung einer Klage auf Zahlung einer
Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Düsseldorf wiesen die Klage ab. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts sei der Geldentschädigungsanspruch wegen der behaupteten Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Klägerin zurück. Ihr stehe kein Anspruch auf
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs folge die Unvererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung aus seiner Funktion, welche in der Genugtuung des Geschädigten liege. Die bezweckte Genugtuung verliere aber ihre Bedeutung, wenn der Geschädigte stirbt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.12.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 25311
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