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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei der Zuerkennung einer Geldentschädigung steht der Genugtuungsgedanke im Vordergrund. Da der Gesichtspunkt der Genugtuung regelmäßig an Bedeutung verliert, wenn die Verletzung des Persönlichkeitsrechts zwar noch zu Lebzeiten des Geschädigten erfolgt ist, dieser aber verstirbt, bevor sein Entschädigungsanspruch erfüllt wird, besteht der Anspruch auf Geldentschädigung im Allgemeinen nicht über den Tod des Verletzten hinaus.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist Erbe eines bekannten, inzwischen verstorbenen Entertainers. Dieser sah sich durch in Zeitschriften der Beklagten erschienene Artikel, die unter anderem seine Trauer um seine verstorbene Tochter sowie seinen Gesundheitszustand zum Gegenstand hatten, in seinem
Das Landgericht hat die - von dem Erben fortgeführte - Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Ob die angegriffenen Veröffentlichungen überhaupt einen Geldentschädigungsanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG rechtfertigen können, hat das Berufungsgericht dabei offengelassen. Es hat die Auffassung vertreten, ein solcher Anspruch sei aufgrund seiner höchstpersönlichen Natur jedenfalls nicht vererblich.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Entscheidend gegen die Vererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs aufgrund einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung spricht die Funktion des Anspruchs. Bei der Zuerkennung einer
Ob anderes gilt, wenn der Verletzte erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Geldentschädigungsanspruchs verstirbt, konnte der Bundesgerichtshof offenlassen, da der
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.04.2014
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 18137
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