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Landgericht München I, Urteil vom 22.03.2006
26 O 19348/05 -

Stadt haftet nicht für Unfälle durch Streusplitt

Kläger stürzte mit dem Fahrrad

Passend zur Jahreszeit hat sich das Landgericht München I in einem Urteil mit der Frage beschäftigt, ob eine Haftung für Unfälle durch nicht entferntes Streugut auf Straßen und Wegen Anfang des Monats April besteht.

Der Kläger war seinem Vortrag nach am 5. April des vergangenen Jahres mit dem Fahrrad stadtauswärts auf dem Radweg der Berg-am-Laim-Straße in München unterwegs, als unvermittelt Kinder auf die Fahrbahn liefen. Beim Versuch zu bremsen und auszuweichen sei er aufgrund von nicht entfernten Rollsplitts und Streugutes des vergangenen Winters schwer gestürzt. Er befand sich für mehrere Tage im Krankenhaus und musste operiert werden.

Mit seiner Klage verlangte er nun von der Stadt München, die für die Verkehrssicherung auf der Straße zuständig ist, ein Schmerzensgeld von mindestens 7.000,- Euro sowie die Verpflichtung zur Übernahme weiterer Schäden mit der Begründung, der letzte Schneefall und die letzte Frostbildung hätten bereits mehrere Wochen zurückgelegen und der Radweg hätte inzwischen gereinigt werden müssen. Die Stadt verteidigte sich mit dem Argument, das Streugut sei aus Sicherheitsgründen liegen geblieben, da Anfang April noch mit Schneefällen und Glatteisbildung gerechnet werden müsse. Darauf hätte sich der Kläger einzustellen gehabt und entsprechend vorsichtig fahren müssen.

Das Gericht folgte mit seinem Urteil den Argumenten der Stadt München und wies die Klage ab. Bei der Verkehrssicherungspflicht sei zu berücksichtigen, dass auf den Wegen verbleibendes Streugut vorbeugend einen besonderen Sicherungszweck für den Fall des erneuten Schneefalls oder erneuter Straßenglätte erfülle. Für die Entfernung des Streugutes könnten daher nicht die gleichen strengen Maßstäbe angelegt werden wie für die Beseitigung winterlicher Glätte.

Wegen des präventiven Sicherungszwecks des auf der Straße verbleibenden Streugutes sei die Entfernung erst dann veranlasst, wenn die die Frostperiode beendet und nicht mehr oder nur noch selten mit Glätte zu rechnen ist. Denn das auf der Straße verbleibende Streugut bezwecke gerade den Schutz der Verkehrsteilnehmer auch bei überraschend auftretender Glätte.

Insoweit liege keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch das Nichtentfernen des Streumaterials vor. In München müsse Anfang April noch mit Schneefällen und Glatteisbildung gerechnet werden. Die Stadt München komme gerade dadurch, dass sie bei fortbestehender Gefahr der Glättebildung das Streumaterial auf Straßen und Wegen belasse, ihrer Verkehrssicherungspflicht nach. Gerade der vom Kläger vorgetragene Umstand, dass es sich um den Radweg einer Hauptverkehrsstraße handelt, mache es erforderlich, in besonderem Maße Vorkehrungen gegen auftretende Glätte zu treffen.

Anfang April müsse grundsätzlich in München zumindest stellenweise noch mit Streumaterial auf Straßen und Wegen gerechnet werden. Insofern ginge von dem Streumaterial keine Gefahr aus, die bei der gebotenen und zu erwartenden Sorgfalt nicht rechtzeitig zu erkennen gewesen sei.

Auch habe sich ein Radfahrer Anfang April auf den Zustand der Straßen und Radwege einzustellen und sein Fahrverhalten den Umständen entsprechend anzupassen. Dazu gehöre auch, dass das Fahrverhalten den Gefahren angepasst ist, die sich daraus ergeben, dass sich Streumaterial auf Straßen und Radwegen befinden kann.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.05.2006
Quelle: ra-online, LG München I

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