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Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass Behörden die IP-Adresse ihrer Besucher nicht speichern dürfen. Das Landgericht bestätigte damit ein Urteil des Amtsgerichts Berlin-Mitte.
Im vorliegenden Fall verlangte ein Mann, dass das Portal http://www.bmj.bund.de zukünftig keine personenbezogenen Daten über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus mehr speichert. Neben der IP-Adresse wurde gespeichert, welche Seiten in dem Portal aufgerufen worden sind.
Der Kläger befürchtete, dass hierdurch unter Umständen Rückschlüsse auf seine politische Meinung, Krankheiten, Religion, Gewerkschaftszugehörigkeit etc. abgeleitet werden könnten.
Das Amtsgericht führte aus, dass der Mann einen Anspruch auf Unterlassung der Speicherung personenbezogener Daten im Sinne des § 6 Abs. 1 TDDSG beziehungsweise im Sinne des ab dem 01.03.2007 in Kraft getretenen § 15 Abs. 1 Telemediengesetzes (TMG) habe. Der Anspruch ergebe sich aus § 15 Abs. 4 TMG in Verbindung mit § 1004 BGB in entsprechender Anwendung unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß der Art. 1 und 2 GG. Da die genannte Vorschrift des Telemediengesetzes beziehungsweise § 6 des außer Kraft getretenen Teledienstedatenschutzgesetzes auch als Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB anzusehen sei, ergebe sich dieser Anspruch auch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB in entsprechender Anwendung.
Dynamische
Das Landgericht bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts hinsichtlich der Speicherung der IP-Adresse über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus. Es wurde aber klar gestellt, dass, wenn die Speicherung von
Daher änderte das Landgericht den Tenor der Entscheidung ab. Die Betreiberin des Portal wurde verurteilt, es künftig zu unterlassen, die nachfolgend aufgelisteten personenbezogenen Daten des klagenden Mannes, die im Zusammenhangt mit der Nutzung des Internetportals "http://www.bmj.bund.de" übertragen wurden, über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus zu speichern:
a) die Internetprotokolladresse (IP-Adresse) des zugreifenden Hostsystems;
b) sofern auch die Internetprotokolladresse (IP-Adresse) des zugreifenden Hostsystems gespeichert wird, den Namen der abgerufenen Datei bzw. Seite, Datum und Uhrzeit des Abrufs, die übertragene Datenmenge sowie die Meldung, ob der Abruf erfolgreich war.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.10.2007
Quelle: ra-online
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