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Bei Häusern, die zu einer Zeit errichtet wurden, als Kellerabdichtungen noch nicht üblich waren, begründet nicht jede Feuchtigkeit im Keller einen Sachmangel. Kommt es zu einem muffigen bzw. modrig-feuchten Geruch im Haus aufgrund der Kellerfeuchtigkeit, so liegt ein Sachmangel vor. Der Käufer kann dann Gewährleistungsrechte geltend machen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Kauf eines mit einem
Während das Landgericht Baden-Baden die Ursache der Kellerfeuchtigkeit in einer nicht zeitgemäßen Abdichtung sah und daher das Vorliegen eines Sachmangels bejahte, verneinte dies das Oberlandesgericht Karlsruhe. Ein Sachverständiger hatte ausgeführt, dass das Haus einen für das Gebäudealter und die Art der vorhandenen Kellerkonstruktion bautypischen Zustand aufweise. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts müsse ein Käufer einer Immobilie dieses Alters mit bautypischen Feuchtigkeitserscheinungen rechnen. Gegen diese Entscheidung legten die Käufer Revision ein.
Der Bundesgerichtshof führte zum Fall aus, dass bei Häusern, die zu einer Zeit errichtet wurden, als Kellerabdichtungen noch nicht üblich waren, nicht jede
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sei aber im Allgemeinen von einem Sachmangel auszugehen, wenn bedingt durch die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.02.2020
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 28401
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