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Wird in einem Maklerexposé angegeben, dass der Keller trocken sei, obwohl dies nicht der Fall ist, liegt ein Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB vor. Denn ein Maklerexposé stellt eine öffentliche Äußerung des Verkäufers bzw. seines Gehilfen dar. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2013 kaufte eine Frau ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück zum Preis von 119.000 Euro. Das Haus stammte aus den 50er Jahren. Obwohl im Maklerexposé angegeben wurde "Zudem ist das Haus unterkellert (trocken)", traten im
Während das Landgericht Oldenburg der Klage stattgab, wies sie das Oberlandesgericht Oldenburg ab. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei in der Feuchtigkeit des Kellers kein Sachmangel zu sehen. Der
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Klägerin und hob daher die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf. Die Feuchtigkeit im
Zu den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers zählen nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auch Angaben in einem
Im Verkaufsexposé des Maklers befand sich der ausdrückliche Hinweis darauf, dass der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.03.2020
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 28507
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