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Der Verkäufer eines Hauses muss potentielle Kaufinteressenten über Feuchtigkeit in Kellerwänden aufklären. Diese Aufklärungspflicht besteht, wenn er Kenntnis von diesem Mangel hat und der Mangel von erheblicher Bedeutung für einen Kaufentschluss ist. Das hat das Kammergericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall verkaufte ein Eigentümer sein Haus unter Ausschluss jeder Haftung. Später entdeckte der Käufer hinter einer Ständerkonstruktion im
Das Kammegericht Berlin führte zum Fall aus, dass der Haftungsausschluss im Fall nicht unwirksam sei. Jedoch könne sich der Verkäufer nicht auf den Haftungsausschluss berufen (§ 444 1. Alt. BGB), wenn er den
Hier habe eine
Letztlich wies das Kammergericht die Klage des Käufers jedoch ab, denn er konnte nicht beweisen, dass der Verkäufer von der Feuchtigkeit im
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.08.2006
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 2866
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