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Kammergericht Berlin, Urteil vom 20.06.2005
8 U 220/04 -

Verkäufer darf Schimmel im Keller nicht verschweigen

Verschweigen setzt allerdings Kenntnis des Verkäufers über den Mangel voraus

Der Verkäufer eines Hauses muss potentielle Kaufinteressenten über Feuchtigkeit in Kellerwänden aufklären. Diese Aufklärungspflicht besteht, wenn er Kenntnis von diesem Mangel hat und der Mangel von erheblicher Bedeutung für einen Kaufentschluss ist. Das hat das Kammergericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall verkaufte ein Eigentümer sein Haus unter Ausschluss jeder Haftung. Später entdeckte der Käufer hinter einer Ständerkonstruktion im Keller des Hauses Feuchtigkeit und erhob aufgrund dessen gegen den Verkäufer Klage. Nachdem das Landgericht Berlin über den Fall entschieden hatte, musste das Kammergericht Berlin eine Entscheidung treffen.

Kein Haftungsausschluss bei arglistigem Verschweigen eines Mangels

Das Kammegericht Berlin führte zum Fall aus, dass der Haftungsausschluss im Fall nicht unwirksam sei. Jedoch könne sich der Verkäufer nicht auf den Haftungsausschluss berufen (§ 444 1. Alt. BGB), wenn er den Mangel arglistig verschwiegen habe. Das setze voraus, dass der Verkäufer den Fehler trotz bestehender Offenbarungspflicht verschwiegen hat und dass ihm der Fehler bei Abschluss des Vertrages bekannt war oder er ihn zumindest für möglich hielt.

Über Kellerfeuchtigkeit muss aufgeklärt werden

Hier habe eine Offenbarungspflicht des Verkäufers bestanden, so das Kammergericht, da Umstände, die für die Kaufentscheidung von ausschlaggebender Bedeutung sind, vom Verkäufer ungefragt offenbart werden müssen. Über Feuchtigkeit in Kellerwänden müsse beim Kauf eines Hauses aufgeklärt werden.

Abweisung der Klage wegen fehlender Kenntnis des Verkäufers vom Mangel

Letztlich wies das Kammergericht die Klage des Käufers jedoch ab, denn er konnte nicht beweisen, dass der Verkäufer von der Feuchtigkeit im Keller Kenntnis hatte.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.08.2006
Quelle: ra-online

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