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Ist ein Haus in das Verzeichnis der anerkannten Denkmäler eingetragen, so muss darüber beim Verkauf des Hauses aufgeklärt werden. Denn insofern besteht die Möglichkeit, dass das Haus als Denkmal unter Schutz gestellt wird. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2009 kam es in Hamburg zu einem Verkauf eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks. Das Haus war seit dem Jahr 2006 in das Verzeichnis der erkannten Denkmäler aufgenommen. Im Jahr 2013 erfolgte die Aufnahme in der Denkmalliste. Da der Verkäufer die Eintragung in das Verzeichnis dem Käufer nicht offenbart hatte, klagte der Käufer seit dem Jahr 2017 auf Zahlung von Schadensersatz.
Während das Landgericht Hamburg die Klage abwies, gab ihr das Oberlandesgericht Hamburg statt. Das Oberlandesgericht warf dem Beklagten mangelnde Aufklärung über die Denkmaleigenschaft des Hauses vor. Die Eintragung in das Verzeichnis der erkannten Denkmäler hätte offenbart werden müssen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision des Beklagten.
Der Bundesgerichtshof hielt den Beklagten ebenfalls für verpflichtet, die Eintragung des Hauses in das Verzeichnis der erkannten Denkmäler zu offenbaren. Es sei zu beachten, dass die Unterschutzstellung als Denkmal wahrscheinlich war. Mit der Denkmaleigenschaft eines Gebäudes gehen Verpflichtungen und Beschränkungen einher, die einer öffentlich-rechtlichen Baubeschränkung gleichkommen. Zudem seien genehmigte Umbau- und Erhaltungsmaßnahmen aufgrund denkmalschutzrechtlicher Auflagen oft mit erhöhten Kosten und einem erhöhten Aufwand verbunden.
Ob wegen der Eintragung in das Verzeichnis der erkannten Denkmäler ein Sachmangel im Sinne von § 433 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB vorliegt, ließ der Bundesgerichthof offen. Jedenfalls stelle die Eintragung einen offenbarungspflichtigen Umstand dar.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.05.2021
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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