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Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die normale Postlaufzeit eingehalten wird, Schriftsätze bei Gericht daher rechtzeitig eingehen und dass Fristverlängerungsanträge vom Gericht stattgegeben werden. Er ist somit regelmäßig nicht dazu verpflichtet den Eingang seiner Schriftsätze bei Gericht zu überprüfen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Gegen das Urteil eines Landgerichts sollte der
Das Oberlandesgericht Brandenburg wies den Wiedereinsetzungsantrag zurück. Zwar ging es davon aus, dass der Fristverlängerungsantrag so rechtzeitig bei der Post aufgegeben wurde, dass er bei normaler Postlaufzeit fristwahrend beim Gericht eingegangen wäre. Der
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Rechtsanwalts. Ihm sei
Der
Eine Nachfragepflicht sei nur in Ausnahmefällen anzunehmen, so der Bundesgerichtshof weiter. Dazu müsse aber ein konkreter Anlass vorliegen. Ein solcher sei nicht darin zu sehen, dass der Anwalt in der noch laufenden
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.01.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 17608
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