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Ist nach der vertraglichen Vereinbarung oder der gesetzlichen Regelung der Zweck einer Zahlung, den tatsächlichen Aufwand des Schuldners auszugleichen, liegt eine sogenannte unpfändbare Aufwandsentschädigung vor. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Aufwandsentschädigungen stellen kein Entgelt für eine Arbeitsleistung dar, das pfändbar wäre, sondern lediglich den Ersatz für tatsächlich entstandene Auslagen. Diese hat der Schuldner aus seinem Vermögen erbracht oder muss sie noch erbringen.
Der Bundesgerichtshof führte aus, dass der Schuldner davor geschützt sein muss, dass ihn durch eine Pfändung letztlich eine erneute Entziehung trifft. Damit würde er auch seine Tätigkeit nicht fortführen können. Dies betrifft jedoch nur die Entschädigung des Aufwands, nicht hingegen eine etwaige Vergütung der Tätigkeit. Aus diesem Grunde ist zu unterscheiden, ob ein tatsächlich entstandener Aufwand abgegolten oder
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.12.2017
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
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