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Dem Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte gemäß § 850 i Abs. 1 ZPO unterfallen alle eigenständig erwirtschafteten Einkünfte. Dazu zählen zum Beispiel Miet- und Pachteinnahmen, Werklöhne und Verkaufserlöse. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall beantragte ein Schuldner im Rahmen seines seit dem Jahr 2008 laufenden Insolvenzverfahrens beim Amtsgericht Gera, dass die Einnahmen aus dem
Während das Amtsgericht Gera den
Der Bundesgerichthof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters zurück. Voraussetzung für den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.05.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 24193
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