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Pflichtteilsansprüche stellen keine "sonstigen Einkünfte" dar und unterliegen daher nicht dem Pfändungsschutz durch § 850 i ZPO. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall musste der Bundesgerichthof entscheiden, ob Pflichtteilsansprüche einen
Der Bundesgerichtshof entschied, dass Pflichtteilsansprüche nicht unter § 850 i ZPO fallen. Die Vorschrift setze voraus, dass es sich bei den sonstigen Einkünften um selbst erwirtschaftete
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.04.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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