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Macht der zukünftige Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherungsvertreter mündlich Angaben zu Vorerkrankungen und Arztbesuchen und nimmt dies der Versicherungsvertreter nicht in den Antrag auf, so liegt keine arglistige Täuschung durch den Versicherungsnehmer vor. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2010 schloss der Mitarbeiter eines Automobilherstellers eine
Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Stuttgart wiesen die Klage ab. Durch die falsche Beantwortung der
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Ein Versicherer könne allein mit dem Inhalt des von seinen Agenten ausgefüllten Antragsformulars nicht den Beweis führen, dass der Versicherungsnehmer hinsichtlich der Gesundheitsfrage falsche Angaben gemacht habe, wenn dieser vortragen könne, den Agenten mündlich über Vorerkrankungen, ärztliche Untersuchungen oder Behandlungen unterrichtet zu haben. So lag der Fall hier. Urheber der schriftlichen Antworten auf dem Antragsformular sei in erster Linie der
Der empfangsbevollmächtigte
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs seien die unzutreffenden Angaben im Bewusstsein um die Risikorelevanz der vom Kläger gemachten Angaben aus eigenem wirtschaftlichem Interesse des Versicherungsvertreters am Vertragsschluss gemacht worden. Es sei auch nicht Aufgabe der künftigen Versicherungsnehmers, den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.05.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 27395
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