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Landgericht Coburg, Urteil vom 13.11.2006
14 O 372/06 -

Versicherungsschutz, auch wenn Versicherungsvermittler Kenntnisse über Vorerkrankungen des Versicherten verschweigt

Versicherung muss für nachlässigen Versicherungsagenten einstehen

Eine Versicherungsgesellschaft muss sich die Kenntnis ihres Versicherungsagenten zurechnen lassen. Wenn der Versicherungsnehmer den Agenten bei Abschluss des Versicherungsvertrages auf Vorerkrankungen hinweist, dieser aber diese Information nicht an die Versicherung weiter gibt, kann die Versicherung nicht später mit der Begründung kündigen, der Versicherte habe Vorerkrankungen verschwiegen.

In der Versicherungsbranche gilt das Alles-oder-Nichts-Prinzip: Nur wenn der Versicherungsnehmer ehrlich ist und nicht schummelt, erhält er im Versicherungsfall die vereinbarten Leistungen. Sonst geht er gänzlich leer aus. Dabei genügt es allerdings, wenn der Versicherte den Versicherungsvertreter umfassend informiert. Diese Kenntnis muss sich die Assekuranz nämlich in der Regel zurechnen lassen. Das gilt selbst dann, wenn der Versicherungsagent die Angaben des Kunden nicht an den Versicherer weitergibt. Davon zeugen aktuelle Entscheidungen des Landgerichts Coburg und des Oberlandesgerichts Bamberg. Erfolgreich hatte sich ein Versicherungsnehmer gegen die von der Versicherungsgesellschaft ausgesprochene Kündigung einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) gewehrt. Er konnte den gegen ihn erhobenen Vorwurf entkräften, bei Abschluss des Vertrages Vorerkrankungen verschwiegen zu haben. Die Richter gaben daher seiner Feststellungsklage statt, dass das Versicherungsverhältnis unverändert fortbestehe.

Im Jahr 2001 schloss der spätere Kläger über einen Versicherungsagenten eine Lebensversicherung mit eingeschlossener BUZ ab. Die Frage nach gesundheitlichen Leiden und ärztlichen Untersuchungen im Antragsformular war mit einem "Nein" angekreuzt. Fünf Jahre später beanspruchte der Versicherungsnehmer Leistungen wegen Berufsunfähigkeit. Die Assekuranz holte Auskünfte bei Ärzten des Versicherten ein und trat dann von der BUZ zurück. Sie meinte, ihr Vertragspartner habe die an ihn gerichteten Gesundheitsfragen falsch beantwortet. Der Versicherte habe nämlich ärztlich behandelte Vorerkrankungen an Rücken und Schulter verschwiegen. Die Anschuldigungen wies der Kläger weit von sich: Er habe dem Versicherungsmakler vor Abschluss des Vertrages die Rückenbeschwerden offenbart. Der Agent, der für ihn den Fragebogen ausfüllte, habe diese aber mit dem Argument abgetan, Kreuzschmerzen seien berufs- und altersbedingt üblich und müssten deshalb nicht angegeben werden. Da der Versicherer die Kündigung trotzdem nicht zurücknehmen wollte, kam es zum Prozess.

Das Landgericht Coburg und das Oberlandesgericht Bamberg gaben dem Versicherten Recht. Nach durchgeführter Beweisaufnahme waren die Richter davon überzeugt, dass die beklagte Versicherung die BUZ unberechtigterweise gekündigt hatte. Der Kläger habe den Versicherungsagenten bei Beantragung des Versicherungsvertrages wahrheitsgemäß über seinen Gesundheitszustand unterrichtet. Obwohl im Antragsformular nicht vermerkt, müsse sich die Beklagte das Wissen ihres Versicherungsvertreters über die ärztlich behandelten Rückenleiden des Versicherungsnehmers zurechnen lassen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.06.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 15.06.2007

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