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Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.04.2015
IV ZR 419/13 -

Private Kranken­versicherungen müssen Kosten für Hilfsmittel nicht uneingeschränkt erstatten

Versicherungs­gesellschaft steht für medizinische Hilfsmittel Leistungs­kürzungs­recht zu

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass private Kranken­versicherungen ihren Kunden die Kosten für Hilfsmitte, nicht ersetzen müssen, wenn diese das medizinisch notwendige Maß übersteigen.

Im zugrunde liegenden Streitfall verweigerte eine private Krankenversicherung ihrer Kundin die komplette Kostenerstattung für ein Hörgerät.

Versicherung beschränkt Kostenerstattung auf medizinische notwendige Leistungen

Der Bundesgerichtshof gab der Krankenversicherung recht. Der Versicherungsgesellschaft stehe auch für medizinische Hilfsmittel wie beispielsweise Hörgeräten ein Leistungskürzungsrecht zu. Die der Versicherung zugrunde liegenden Bedingungen ließen klar erkennen, dass Leistungseinschränkungen für Heilbehandlungen sowie sonstige Maßnahmen gelten sollten. Für den verständigen Versicherungsnehmer würde bei der weiteren Lektüre ersichtlich, dass unter dem Begriff "sonstige Maßnahmen" auch Hilfsmittel zu verstehen seien. Dies erschließe sich ihm auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung, nämlich dass der Versicherer nur für solche Leistungen einstehen wolle, die aus medizinischer Sicht notwendig seien.

Rückweisung der Sache an die Vorinstanz

Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung der Vorinstanz auf (die Versicherung wurde dort zur Zahlung verurteilt), verwies die Sache allerdings noch einmal zurück, da noch weitere Feststellungen getroffen werden müssten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.12.2015
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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