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Sozialgericht Dortmund, Gerichtsbescheid vom 13.07.2010
S 26 R 309/09 -

Kostenerstattung für Gleitsichtbrille nur bei ausschließlicher Nutzung zur Teilhabe am Arbeitsleben möglich

Keine Kostenübernahme bei Nutzung der Sehhilfe auch im privaten Bereich

Die Deutsche Rentenversicherung ist nicht dazu verpflichtet, die Kosten einer Gleitsichtbrille im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erstatten, wenn der Versicherte die Sehhilfe nicht nur für berufliche Tätigkeiten, sondern auch im privaten Lebensbereich benötigt. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund.

Im zugrunde liegenden Streitfall klagte ein arbeitsloser Industriekaufmann aus Iserlohn, der von der Deutschen Rentenversicherung Bund die Übernahme der Kosten für die Anschaffung einer Gleitsichtbrille verlangte. Zur Begründung hatte er geltend gemacht, seine Sehbehinderung hindere ihn daran, ohne große Anstrengungen zu lesen und einen Arbeitsplatz zu finden. Mit der Brille wolle er seine Arbeitskraft wieder herstellen.

Keine Kostenerstattung, da Sehhilfe auch dem privaten Lesen dient

Das Sozialgericht Dortmund wies die Klage ab. Die Rentenversicherung erbringe Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur dann, wenn das Hilfsmittel ausschließlich für eine bestimmte Form der Berufsausübung benötigt werde. Hier diene die Sehhilfe jedoch auch dem privaten Lesen.

Kein krankenversicherungsrechtlicher Anspruch, da Schweregrad der Sehbeeinträchtigung nicht das erforderliche Ausmaß erreicht

Die Rentenversicherung habe als erstangegangener Rehabilitationsträger auch zu prüfen, ob eine Leistungspflicht der Krankenkasse des Klägers bestehe. Ein krankenversicherungsrechtlicher Anspruch scheitere jedoch daran, dass der Schweregrad der Sehbeeinträchtigung des Klägers nicht das erforderliche Ausmaß erreiche.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.07.2010
Quelle: ra-online, Sozialgericht Dortmund

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