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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann nach § 124 Nr. 2, Alternative 1 ZPO nachträglich aufgehoben werden, wenn der Antragsteller im Bewilligungsverfahren absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über seine persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat. Dies gilt auch dann, wenn die falschen Angaben nicht zu einer objektiv unrichtigen Bewilligung geführt haben. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Im zugrunde liegenden Fall war dem Beklagten eines Rechtsstreits um die Rückzahlung eines Darlehens zunächst auf seinen Antrag hin
Infolge dessen hob das Landgericht die Bewilligung der
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten hat der Bundesgerichtshof die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt. Der Beklagte hatte im Beschwerdeverfahren die ursprüngliche Unrichtigkeit seiner Angaben eingeräumt, jedoch geltend gemacht, bis zum Zeitpunkt der Prozesskostenhilfebewilligung hätten sich seine Verhältnisse derart verändert gehabt, dass seine Angaben zuletzt nicht mehr falsch gewesen seien und ihm bei objektiver Betrachtung ein Anspruch auf
Der Bundesgerichtshof ist dem entgegengetreten. Dass die Vorschrift allein schon die absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit gemachten
Im Prüfungsverfahren zur Bewilligung von
Das Gericht kann die Bewilligung der
1. die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der
2. die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 nicht abgegeben hat;
3. die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die
4. die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.11.2012
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 14609
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