wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.06.2011
L 1 SO 19/11 -

LSG Rheinland-Pfalz: Keine Prozesskostenhilfe bei Anspruch auf Prozesskostenvorschuss

Prozesskostenzuschuss gegen den Ehegatten ist als ein zur Prozessführung einzusetzenden Vermögens einzurechnen

Besteht gegen den Ehegatten einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss ist dem Kläger Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Berufungsverfahrens vor dem Landessozialgericht zu versagen. Ein solcher Anspruch besteht nach § 1360 a Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bei entsprechender Leistungsfähigkeit des Ehegatten in einem Rechtsstreit auf die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), da es sich insoweit um persönliche Grundbedürfnisse handelt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hervor.

Prozesskostenhilfe wird nur gewährt, wenn der Prozessbeteiligte nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist. Zum für die Prozessführung einzusetzenden Vermögen gehört auch ein Anspruch auf Prozesskostenzuschuss gegen den Ehegatten, den dieser allerdings nur leisten muss, wenn ein hinreichender Selbstbehalt überschritten wird. Dieser beträgt einschließlich Unterkunftskosten derzeit 1.050 Euro.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.06.2011
Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/LSG-Rheinland-Pfalz_L-1-SO-1911_LSG-Rheinland-Pfalz-Keine-Prozesskostenhilfe-bei-Anspruch-auf-Prozesskostenvorschuss.news11841.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 11841 Dokument-Nr. 11841

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.