wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12.01.2009
19 C 08.3012 -

Gerichte müssen über Prozesskostenhilfeanträge beschleunigt entscheiden

Verzögerte Entscheidung darf nicht zum Nachteil des Antragstellers sein

Wenn das Gericht die Entscheidung über den Prozesskostenantrag verzögert, darf dies nicht zu Lasten des Antragstellers gehen. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden.

Personen, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten eines Rechtstreits nicht tragen können, erhalten auf ihren Antrag hin vom Gericht Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend erfolgreich und nicht mutwillig erscheint. Darüber wird in einem eigenen gerichtlichen Verfahren entschieden.

Sachverhalt

Im konkreten Fall hatte das Verwaltungsgericht Ansbach einem Kläger aus Nürnberg die Prozesskostenhilfe zu Unrecht versagt, weil es über den Antrag erst zusammen mit dem Ausspruch in dem Rechtsstreit selbst entschieden hatte. Denn über einen Prozesskostenhilfeantrag ist zu entscheiden, sobald der Antrag vollständig vorliegt und der Prozessgegner dazu gehört wurde.

Verzögerte Entscheidung darf nicht zum Nachteil des Antragstellers sein

Verzögert das Gericht die Entscheidung, könne das nicht zu Lasten des Antragstellers gehen, wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof urteilte. Das Gericht dürfe nicht das Ergebnis der mündlichen Verhandlung in der Hauptsache einschließlich einer etwaigen Beweisaufnahme abwarten und im Lichte der später gewonnenen Erkenntnisse den Antrag mangels Erfolgsaussicht ablehnen. Hinreichende Erfolgsaussicht über die beabsichtigte Rechtsverfolgung sei schon dann anzunehmen, wenn nach der Sachverhaltsdarstellung des Klägers eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt. Die beantragte Prozesskostenhilfe hätte das Verwaltungsgericht spätestens vor Anordnung der Beweiserhebung bewilligen müssen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.02.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 09.02.2009

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Ansbach, Beschluss vom 07.10.2008
    [Aktenzeichen: AN 19 K 07.3480]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Urteile zu den Schlagwörtern:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Bayerischer-VGH_19-C-083012_Gerichte-muessen-ueber-Prozesskostenhilfeantraege-beschleunigt-entscheiden~N7411

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 7411 Dokument-Nr. 7411

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.