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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.06.2017
III ZR 487/16 -

BGH: Sittenwidrigkeit eines Partner­vermittlungs­vertrags mit 77-jähriger Frau bei Kosten von fast 1.000 Euro pro Partnervorschlag

Vorliegen eines groben Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung begründet Vermutung der verwerflichen Gesinnung

Ein Partner­vermittlungs­vertrag mit einer 77-jährigen Frau ist gemäß § 138 BGB sittenwidrig, wenn ein Partnervorschlag ca. 1.000 Euro kostet. In diesem Fall liegt ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor, welches auf die verwerfliche Gesinnung der Partnervermittlung schließen lässt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine 77-jährige Frau mit einer Partnervermittlungsfirma einen Partnervermittlungsvertrag abgeschlossen. Danach sollte die Firma der Frau zum Preis von 2.975 Euro drei Partnervorschläge unterbreiten. Zu einer erfolgreichen Vermittlung kam es jedoch nicht. Nach dem Tod der Frau klagte die Erbin auf Rückzahlung der Vergütung. Sie hielt den Partnervermittlungsvertrag für sittenwidrig und damit unwirksam.

Amtsgericht weist Klage ab, Landgericht gibt ihr statt

Während das Amtsgericht Hannover die Klage abwies, gab ihr das Landgericht Hannover statt. Der Partnervermittlungsvertrag sei seiner Ansicht nach wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB unwirksam. Ein Entgelt von etwa 1.000 Euro pro Partnervorschlag stehe völlig außer Verhältnis zum Wert der vereinbarten Gegenleistung. Da das Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung besonders grob sei, bestehe die Vermutung, dass die Beklagte in verwerflicher Gesinnung gehandelt habe. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Beklagten.

Bundesgerichtshof bejaht ebenfalls Rückzahlungsanspruch

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Revision der Beklagten zurück. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Rückzahlung der Vergütung zu, da der Partnervermittlungsvertrag sittenwidrig und damit nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam sei. Es habe zudem ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestanden. Die dadurch begründete Vermutung der verwerflichen Gesinnung habe die Beklagte nicht beseitigen können. Ohnehin sei davon auszugehen, dass die Beklagte die Einsamkeit eines älteren Menschen habe ausnutzen wollen, um daran zu verdienen.

Ortsüblichkeit der Vergütung und Kosten der Partnervermittlungsfirma unbeachtlich

Für unerheblich hielt der Bundesgerichtshof die Frage, ob die Vergütung pro Partnervorschlag ortsüblich sei. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, könne dies die Sittenwidrigkeit nicht ausschließen. Auch eine ortsübliche Vergütung könne sittenwidrig sein, wenn sie außer Verhältnis zu der erbrachten Gegenleistung steht. Auch die von der Beklagten angeführten Kosten für Abschluss, Beratung, Einrichten der persönlichen Kundenstammdaten, Erstellung einer Partneranalyse und Aufnahme in die Partnerkartei könne die vereinbarte Vergütung in dieser Höhe nicht rechtfertigen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.06.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Hannover, Urteil vom 10.12.2015
    [Aktenzeichen: 567 C 6817/15]
  • Landgericht Hannover, Urteil vom 29.08.2016
    [Aktenzeichen: 12 S 84/15]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2017, 1261Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 1261

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