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Landgericht Hamburg, Urteil vom 20.06.2012
307 O 104/12 -

Partnervermittlung muss nach Kündigung durch Kunden 5.000 Euro für noch nicht erbrachte Leistungen zurückzahlen

LG Hamburg erklärt fristlose Kündigung eines Partnervermittlungsvertrages für rechtmäßig

Das Landgericht Hamburg hat den Inhaber der beiden Firmen Amica Partnerservice und OTR Filmproduktion dazu verurteilt, an einen ehemaligen Kunden 5.000 Euro mangels erbrachter Leistung zurückzuzahlen.

Der betroffene Kunde des zugrunde liegenden Streitfalls hatte aufgrund einer Zeitungsanzeige mit einer Dame namens Melanie den Amica Partnerservice kontaktiert und wurde von diesem an die ebenfalls vom Inhaber der Partnervermittlung betriebene OTR Filmproduktion verwiesen, um zunächst ein Videoprofil erstellen zu lassen. Die Filmfirma verlangte für die rund 20-minütige Produktion des Clips einen Betrag von 5.100 Euro, den der Kunde in der Hoffnung eine Partnerin kennen zu lernen überwies. Als er nach einigen Monaten, weder Melanie noch eine andere Frau persönlich getroffen hatte, kündigte er seinen Vertrag, forderte sein Geld zurück und klagte schließlich.

Kunde muss nur die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen zahlen

Das Landgericht Hamburg erklärte die fristlose Kündigung für rechtens. Da es sich bei dem Vertrag um einen Partnervermittlungsvertrag handelte, hat dies zur Folge, dass der Kunde nur die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen zahlen muss. Dazu gehört unter anderem die Erstellung des Videoprofils, das nach Auffassung des Gerichts jedoch lediglich einen Wert von 100 Euro hat. Die Differenz von 5.000 Euro soll der Verbraucher nun zurückerhalten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.05.2013
Quelle: Verbraucherzentrale Hamburg/ra-online

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