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Nimmt eine gesetzlich krankenversicherte Patientin eine zahnärztliche Leistung in Anspruch, obwohl der zugrundeliegende Heil- und Kostenplan nicht von ihr unterschrieben ist, kann sie sich nicht auf die Formnichtigkeit des Plans berufen, wenn sie Kenntnis von dem Unterschriftserfordernis hatte. In diesem Fall muss sie den Eigenanteil an der Leistung zahlen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem sich eine gesetzlich krankenversicherte Patientin im September 2012 von einer Zahnarztpraxis über die verschiedenen Möglichkeiten einer zahnprothetischen Leistung beraten ließ, entschied sie sich für die teure Alternative, die einen von ihr zu leistenden
Während das Amtsgericht Wuppertal der Klage stattgab, wies die das Landgericht Wuppertal ab. Es verwies darauf, dass gemäß § 2 Abs. 3 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) über das zahnmedizinische Maß hinausgehende Leistungen und ihre Vergütung in einem
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Klägerin und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Der Klägerin stehe der Anspruch auf den
Der Beklagten sei nach Ansicht des Bundesgerichtshofs eine besonders schwere Treuepflichtverletzung anzulasten. Sie sei über die geplanten Leistungen und die voraussichtlich entstehenden Kosten umfassend aufgeklärt gewesen und habe sich bewusst für die teure Behandlungsalternative entschieden. Die Beklagte habe sich erstmals nach Abschluss der Behandlung und somit nach Erhalt sämtlicher Vorteile aus der zahnärztlichen Versorgung auf die Nichteinhaltung der
Die Klägerin habe zudem auf die Formgültigkeit des Heil- und Kostenplans vertrauen dürfen, so der Bundesgerichtshof. Denn weder sei ihr oder einer ihrer Mitarbeiter die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.02.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 27029
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