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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.02.2006
III ZR 209/05 -

Erbenermittler hat keinen Vergütungsanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gegen den Erben

Erbenermittler geht leer aus

Ein gewerblicher Erbensucher kann gegen den von ihm ermittelten Erben keine gesetzlichen Vergütungsansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus ungerechtfertiger Bereicherung herleiten. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Im Fall wurde ein gewerblicher Erbenermittler im Auftrag eines belgischen Erbsuchers tätig. Er fand den in Bremen lebenden Erben des im Jahr 2001 in Belgien verstorbenen Erblassers. Gegen ein Honorar von einem Drittel des zu erwartenden Erbteils bot der Erbenermittler dem Erben weitere Einzelheiten an. Dieser lehnte aber ab und machte selbst den Nachlassverwalter ausfindig. Der Erbenermittler verlangte vom Erben 29.375,47 EUR.

Zu Unrecht. Wie schon die Vorinstanzen, wies auch der BGH die Klage des Erbenermittlers ab. Der Erbenermittler könne sich nicht auf gesetzliche Vergütungsansprüche (z.B. aus Geschäftsführung ohne Auftrag) berufen. Auch bereicherungsrechtliche Ansprüche bestünden nicht.

Vorinstanzen:

OLG Bremen, LG Bremen

Vergleiche zum Themenkomplex Erbenermittler:

Landgericht München I, Urt. v. 12.10.2005: Erbenermittler kann Vergütung in Höhe von 20 % des Erbanteils verlangen

BGH, Urt. v. 14.03.2003: Erbenermittler und Rechtsberatung

der Leitsatz

BGB §§ 677, 812

Der gewerbliche Erbensucher hat gegen die von ihm ermittelten Erben keine gesetzlichen Vergütungsansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung (Bestätigung des Senatsurteils vom 23. September 1999 - III ZR 322/98 - NJW 2000, 72).

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.05.2006
Quelle: ra-online

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