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Ein Erbenermittler kann für seine Tätigkeit eine Vergütung von 20 % des Erbanteils vereinbaren und verlangen. Der Erbe, der die Dienstleistung eines Erbenermittlers in Anspruch nimmt, muss Auskunft über den Wert des Erbanteils und den Zeitpunkt der Auszahlung erteilen, damit der Erbenermittler seinen Vergütungsanspruch berechnen kann. Das hat das Landgericht München I entschieden.
Nach dem Tode einer alten Dame in Heilbronn fanden sich zunächst keine Erben für den beträchtlichen Nachlass im Wert von ca. 500.000,- €. Der als Nachlasspfleger bestellte Rechtsanwalt beauftragte einen Erbenermittler mit der Suche nach den Erben. Der Erbenermittler forschte im Stammbaum der Verstorbenen nach und fand schließlich eine Münchnerin und ihre beiden Brüder als mögliche Miterben. Er schrieb sie an, erläuterte seine Funktion und kündigte ihnen die Offenlegung seiner urkundlichen Nachweise und des Nachlasses an. Im März 2004 unterzeichnete die ermittelte Münchnerin eine so genannte Erbschaftsenthüllungsvereinbarung. Darin verpflichtete sie sich, dem Erbenermittler eine Vergütung von 20 % ihres Erbanteils und den fortlaufenden Erträgen hieraus für seine Dienste zu bezahlen. Ihre Brüder weigerten sich, mit dem Erbenermittler zusammenzuarbeiten. Sie hatten sich selbst schon über ihre Erbenstellung informiert. Nachdem die ermittelte Erbin aus dem Nachlass etwa 40.000,- € erhalten hatte, weigerte sie sich, an den Erbenermittler die vereinbarte Vergütung zu bezahlen. Sie begründete dies damit, dass der Erbenermittler ohne Erlaubnis Rechtsberatung angeboten habe. Die Erbschaftsenthüllungsvereinbarung sei deshalb unwirksam. Außerdem sei eine Vergütung von 20 % des Erbanteils sittenwidrig überhöht und eine unangemessene Benachteiligung des Erben.
Die 26. Zivilkammer des Landgerichts München I sah dies anders. Sie gab der Klage des Erbenermittlers auf Auskunft über den Erbanteil statt. Nach Erteilung der Auskunft muss die verklagte Erbin die geschuldete Vergütung aus der Erbschaftsenthüllungsvereinbarung bezahlen. Diese Vereinbarung ist nach Auffassung des Landgerichts nicht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam. Das Rechtsberatungsgesetz verbietet die geschäftsmäßige Wahrnehmung fremder rechtlicher Interessen einschließlich der Rechtsberatung und Einziehung fremder Forderungen ohne besondere Erlaubnis. Ein Erbenermittler, der nicht über eine solche Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfüge, dürfe deshalb für die von ihm ermittelten Erben nicht die gesamte Erbschaftsabwicklung übernehmen. Er dürfe aber wie hier Daten und Urkunden sammeln und Hilfestellung durch allgemeine Auskünfte zur Erbauseinandersetzung und zum Erbscheinsverfahren geben, soweit diese keine qualifizierte Rechtsberatung darstellten.
Das Gericht sah die Vereinbarung einer 20 %-igen Vergütung aus dem Erbanteil nicht als unangemessene Benachteilung der Beklagten. Ein Anteil von 10 % bis 30 % am Reinnachlass sei als Vergütung für Erbenermittler allgemein anerkannt. Der Erbenermittler müsse einen hohen Aufwand betreiben, für den er keinerlei Vergütung erhalte, wenn seine Bemühungen erfolglos bleiben. Wenn es ihm aber gelinge, einen Erben ausfindig zu machen, komme dieser Erbe in den unerwarteten Genuss eines Vermögenszuwachses aus der Erbmasse. Dann sei aber eine "Erfolgsbeteiligung" des Erbenermittlers am Nachlass angesichts des Umfangs und der Schwierigkeit seiner Tätigkeit keine unangemessene Be-nachteiligung des Erben. Schließlich verdiene der Erbenermittler seinen Lebensunterhalt mit der Vergütung der in Anspruch genommenen Dienstleistung.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.10.2005
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG München I vom 25.10.2005
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Dokument-Nr. 1119
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