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Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte über die Frage zu entscheiden, ob Erbenermittler (Genealogen) durch Tätigkeiten, die sie, ohne über eine entsprechende Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz zu verfügen, im Anschluß an das Auffinden von zunächst unbekannten Erben für diese im Rahmen der Nachlaßregelung und gegebenenfalls -auseinandersetzung vornehmen, gegen das genannte Gesetz verstoßen.
Anlaß zum Streit gab der Entwurf einer Honorarvereinbarung nebst Vollmacht, den die Beklagten einer ermittelten Erbin übersandt hatten. Die Vollmacht sah u.a. eine Ermächtigung der Beklagten vor, Eigentumshandlung jeder Art vorzunehmen, Eintragungen in das Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen, die Werte in Empfang zu nehmen, darüber zu quittieren und Entlastung zu erteilen. In diesen Dienstleistungen hat die klagende Rechtsanwaltskammer eine erlaubnispflichtige Rechtsberatung und Rechtsbesorgung gesehen.
Das Landgericht hat das beantragte Verbot ausgesprochen. Die dagegen gerichtete Berufung hatte keinen Erfolg.
Die Revision der Beklagten führte zur Aufhebung und Zurückverweisung. Der Senat konnte den vom Berufungsgericht angenommenen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz aufgrund des unterbreiteten Sachverhalts nicht bestätigen. Die mit dem Klageantrag im einzelnen beanstandeten Dienstleistungen enthalten vom Rechtsberatungsgesetz nicht erfaßte Betätigungen wie auch solche rechtsberatender Natur. Es ist daher der klagenden Rechtsanwaltskammer im weiteren Rechtsstreit überlassen, einzelne verbotswidrige Handlungen rechtsberatender Art zu konkretisieren.
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Quelle: Pressemitteilung Nr. 31/04 des BGH v. 14.03.2003
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Dokument-Nr. 1204
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