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Das Verbot des Veranstaltens und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet nach § 4 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrags vom 1.Januar 2008 (GlüStV) ist wirksam. Es verstößt insbesondere nicht gegen das Recht der Europäischen Union. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
In den fünf zugrunde liegenden Fällen, in denen jetzt Urteile verkündet wurden, haben in- und ausländische Wettunternehmen auch nach dem 1.Januar 2008, also nach dem Inkrafttreten des Glückspielstaatsvertrags, ihr Wettangebot im
Der Bundesgerichtshof, der erstmals über die Rechtslage nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags zu entscheiden hatte, hat die Klagen der Lottogesellschaften für begründet erachtet. Soweit den Beklagten von Behörden der DDR im Jahr 1990 vor der Wiedervereinigung Genehmigungen zum Veranstalten oder Vermitteln von Glücksspielen erteilt worden sind, folgt daraus keine Berechtigung, diese Tätigkeit entgegen § 4 Abs. 4 GlüStV nach dem 1. Januar 2008 im
Das Verbot von Glücksspielen im
Das Verbot des § 4 Abs.4 GlüStV erfüllt auch die vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten Anforderung der Kohärenz. Danach müssen Maßnahmen, mit denen ein Mitgliedstaat die Spieltätigkeit beschränkt, dazu beitragen, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen. Da es sich bei § 4 Abs.4 GlüStV um eine eigenständige Regelung handelt, kommt es insoweit nicht darauf an, ob der
LG Wiesbaden – 13 O 119/06 – Urteil vom 29. November.2007
OLG Frankfurt am Main – 6 U 261/06 – Urteil vom 4. Juni 2009
LG München I– 4 HK O 11552/06 – Urteil vom 16. Dezember 2007
OLG München – 29 U 1669/08 – Urteil vom 16. Oktober 2008
LG Bremen – 12 O 379/06 – Urteil vom 20. Dezember 2007
OLG Bremen – 2 U 4/08 – Urteil vom 29.Januar 2010
LG Bremen – 12 O 333/07 – Urteil vom 31. Juli 2008
OLG Bremen – 2 U 96/08 – Urteil vom 12. Februar 2010
LG Köln – 31 O 599/08 – Urteil vom 9. Juli 2009
OLG Köln – 6 U 142/09 – Urteil vom 12. Mai 2010
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.09.2011
Quelle: Bundesgerichtshof / ra-online
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