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Kurz vor Ostern unterliegt Lindt & Sprüngli der Confiserie Riegelein im Goldhasen-Rechtsstreit. Der BGH lehnte die erneute Nichtzulassungsbeschwerde von Lindt & Sprüngli ab und zieht damit einen endgültigen Schlussstrich unter den jahrelangen Rechtsstreit.
"Wir freuen uns natürlich sehr, dass dieser Fall nach rund 12 Jahren ein glückliches Ende für uns gefunden hat", betont Peter Riegelein, geschäftsführender Gesellschafter der Confiserie Riegelein.
Begonnen hatte das Verfahren damit, dass Lindt & Sprüngli sich im Jahr 2000 seinen goldenen Sitzhasen als dreidimensionale Marke u.a. für Deutschland schützen ließ. Seitdem versuchte das Unternehmen per Gerichtsurteil zu erreichen, dass die Confiserie Riegelein sowie mehrere andere Wettbewerber ihre sitzenden, seitwärts blickenden Schokoladenhasen in Goldfolie nicht mehr vertreiben dürfen.
Dabei handelt es sich bei dem sitzenden Hasen in Goldfolie um eine altbewährte Form, die bereits seit den 50er Jahren von zahlreichen Herstellern genutzt wird. Während sich viele, vor allem kleine Anbieter dem Druck des Schweizer Konzerns beugen und ihre Produkte vom Markt nehmen mussten, setzte sich die Confiserie Riegelein zur Wehr. „Lindt ist keineswegs der Erfinder des Goldhasen. Sitzende, seitwärts blickende Schokohasen in Goldfolie besitzen eine lange Historie. Es handelt sich um einen traditionellen Formenschatz, der schon seit gut einem halben Jahrhundert von vielen verschiedenen Unternehmen verwendet wird. Zu dieser Zeit war die einfarbige Goldfolie ein häufig genutztes Verpackungsmittel", so Peter Riegelein.
Der Fall beschäftigte die Gerichte insgesamt 12 Jahre, denn der Schweizer Konzern hatte gegen vier Urteile, die alle zu Gunsten der Confiserie Riegelein ausfielen, immer wieder Rechtsmittel eingelegt und ist durch sämtliche Instanzen gegangen.
„Bei diesem Prozess ging es aus rechtlicher Sicht um die grundsätzliche Frage, ob alte Formen wie die seit Jahrzehnten üblichen Sitzhasen in Goldfolie nachträglich durch eine Markenregistrierung monopolisiert werden können und dann der Weitervertrieb schon lang im Markt etablierter und älterer Produkte rechtlich untersagt werden kann", erklärte der Rechtsanwalt der die Confiserie Riegelein in dem Fall vertrat.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.03.2013
Quelle: ra-online (pm/pt)
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