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Lindt ist mit einer Klage gegen den goldenen Schokoladenhasen der Firma Riegelein gescheitert. Im Streit zwischen dem als dreidimensionalen Marke eingetragenen "Lindt-Goldhasen" und dem Schokoladenhasen von "RIEGELEIN CONFISERIE" hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass zwischen diesen "Häschen" keine Verwechslungsgefahr besteht. Lindt wollte den Vertrieb des Konkurrenzproduktes verhindern.
Die am 6. Juli 2001 beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt eingetragene
Das Landgericht und das Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Es bestehe keine
Der Bundesgerichtshof hat die Feststellung des Gesamteindrucks der Klagemarke durch das Berufungsgericht beanstandet. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts könne nicht angenommen werden, dass der bildliche Gesamteindruck der Klagemarke in erster Linie durch den Wortbestandteil "Lindt GOLDHASE" geprägt werde. Von dem bei Wort-/Bildmarken bestehenden Erfahrungssatz, dass sich der Verkehr eher an dem Wort- als an dem Bildbestandteil orientiere, könne bei der vorliegenden dreidimensionalen Ausstattungsmarke nur ausgegangen werden, wenn den neben dem Wortbestandteil gegebenen Ausstattungsmerkmalen keine ins Gewicht fallende Bedeutung zukomme. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts habe zum einen das Gestaltungselement des roten Halsbandes mit Schleife und Glöckchen eine das Zeichen mitprägende Bedeutung. Zum anderen habe das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet, dass nach der von den Klägerinnen vorgelegten Verkehrsbefragung von einer hohen Kennzeichnungskraft von Form und Farbe des geschützten Goldhasen auszugehen sei. Form und Farbe dürften daher bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht unberücksichtigt bleiben, weil Merkmalen, die über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft verfügten, regelmäßig eine für den Gesamteindruck der Gestaltung maßgebliche Bedeutung zukomme. Da der Gesamteindruck des Klagezeichens nicht rechtsfehlerfrei festgestellt sei, könne somit die Auffassung des Berufungsgerichts, es bestehe keine
Gemeinschaftsmarkenverordnung Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. b
a) Es besteht kein Erfahrungssatz dahingehend, dass der Gesamteindruck einer aus einer Form, einer Farbe, Wort- und Bildbestandteilen sowie sonstigen Ausstattungselementen zusammengesetzten dreidimensionalen Marke unabhängig von der konkreten Anordnung und Gestaltung dieser Elemente regelmäßig durch den Wortbestandteil bestimmt wird.
b) Form und Farbe einer derart zusammengesetzten Marke kann bei einer (durch Benutzung) gesteigerten Kennzeichnungskraft eine den Gesamteindruck (mit)bestimmende Bedeutung zukommen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.10.2006
Quelle: ra-online, BGH
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Dokument-Nr. 3249
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