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Veröffentlicht der Haftpflichtversicherer von einem Kfz-Sachverständigen angefertigte Fotos aus einer Bilderserie, so begeht die Versicherung eine Urheberrechtsverletzung. Der Gutachter kann in diesem Fall auf Unterlassung der Veröffentlichung nicht nur der veröffentlichten Fotos, sondern aller Fotos aus der Bilderserie klagen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Kfz-Sachverständiger begutachtete im Auftrag eines Unfallopfers dessen Motorrad und fertigte dazu 34
Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Hamburg wiesen die Klage ab. Zwar habe die Versicherung eine
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Gutachters. Ihm habe ein Anspruch auf
Der Bundesgerichtshof hob daher das Urteil des Oberlandesgerichts auf. Da das Unterlassungsbegehren des Gutachters jedoch zu unbestimmt war, wies der Gerichtshof den Fall zur Neuentscheidung zurück. Dem Kläger müsse aus Gründen der prozessualen Fairness die Gelegenheit gegeben werden, sein Begehren ausreichend zu bestimmen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.05.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 18208
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