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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.08.2009
I ZR 32/08 -

Plagiate von "Bauhaus-Klassikern" bleiben in Deutschland verboten

BGH weist Nichtzulassungsbeschwerde zurück

Nachgeahmte Bauhaus-Möbel dürfen nicht mit irreführenden Werbeaussagen beworben werden dürfen. Diese Entscheidung des OLG Hamburg aus dem Jahr 2008 ist nunmehr rechtskräftig.

Mit Beschluss vom 13. August 2009 hat der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde der Firma Dimensione aus Italien gegen das Urteil des OLG Hamburg vom 23.01.2008, Az. 5 U 211/06 zurückgewiesen. Damit ist das gerichtliche Verbot rechtskräftig, wonach nachgeahmte Bauhaus-Möbel im Stile von Mies van der Rohe, Le Corbusier und anderer Designer, ebenso wie andere Designobjekte - beispielsweise die berühmte Wagenfeld-Leuchte -, nicht mit Werbeaussagen wie "Top-Design zu Factory-Outlet-Preisen!", "Direkt in Italien vom Hersteller kaufen - bis zu 50 % sparen!", "Im Direkteinkauf bis zu 57 % günstiger", "… zeitlich begrenzter Kollektionsverkauf. Betroffen: fast alle Bauhaus-Klassiker …", beworben werden dürfen.

Zustimmung der eigentlichen Rechteinhaber fehlt

Bereits das LG Hamburg hatte mit Urteil vom 24.10.2006, Az. 312 O 188/06, die in einer großen deutschen Tageszeitung und einem Magazin erschienenen Werbeanzeigen mit den vorzitierten Werbeaussagen für den Verkauf von Bauhaus-Designobjekten auf Betreiben der Wettbewerbszentrale verboten. Denn die angesprochenen Leser werden darüber in die Irre geführt, dass die angebotenen Waren ohne Zustimmung der eigentlichen Rechteinhaber hinsichtlich der beworbenen Bauhaus-Klassiker in Deutschland nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.08.2009
Quelle: ra-online, Wettbewerbszentrale

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