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Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.02.2019
I ZR 15/18 -

Bei Vernichtung eines Kunstwerks müssen sowohl Interessen des Urhebers als auch des Eigentümers des Werks umfassend berücksichtigt werden

Bundesgerichtshof zur Zulässigkeit der Vernichtung einer Kunstinstallation durch den Gebäudeinhaber

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage der Zulässigkeit der Vernichtung einer Kunstinstallation durch den Gebäudeinhaber zu befassen. In diesem Zusammenhang verwies der Bundesgerichtshof darauf, dass die Vernichtung eines urheberrechtlich geschützten Werks eine "andere Beeinträchtigung" im Sinne des § 14 UrhG darstellt. Bei der Prüfung, ob die Vernichtung geeignet ist, die berechtigten persönlichen und geistigen Interessen des Urhebers am Werk zu gefährden, ist eine umfassende Abwägung der Interessen des Urhebers und des Eigentümers des Werks vorzunehmen.

Die Kläger sind bildende Künstler. Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 war, betrieb in von ihr gepachteten Räumen im Keller eines Hauses eine Minigolf-Anlage. Die Kläger gestalteten diese Räume mit Farben, die unter Schwarzlicht leuchteten, einer Brunneninstallation im Eingangsbereich sowie einer Sterninstallation.

Die Minigolfanlage wurde im Juli 2010 eröffnet und Ende 2011/Anfang 2012 umgestaltet, wobei die Installationen entfernt und zerstört wurden.

Klage in den Vorinstanzen erfolglos

Das Landgericht wies die von den Klägern erhobene Klage auf Schmerzensgeld wegen der Entfernung und Zerstörung der Installationen ab. Die dagegen gerichtete Berufung der Kläger blieb ohne Erfolg.

Schadensersatz bei schwerwiegender Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts möglich

Der Bundesgerichtshof hat das angegriffene Urteil auf die Revision der Kläger aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Kammergericht zurückverwiesen. Die Vernichtung eines urheberrechtlich geschützten Werks stellt - anders als das Kammergericht gemeint hat - eine "andere Beeinträchtigung" im Sinne des § 14 UrhG dar. Bei der Prüfung, ob die Vernichtung geeignet ist, die berechtigten persönlichen und geistigen Interessen des Urhebers am Werk zu gefährden, ist eine umfassende Abwägung der Interessen des Urhebers und des Eigentümers des Werks vorzunehmen. Diese hat das Kammergericht in der wiedereröffneten Berufungsinstanz nachzuholen. Sofern die Interessenabwägung zugunsten der Kläger ausgehen sollte, wird das Kammergericht weiter zu prüfen haben, ob es sich um eine schwerwiegende Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts handelt, die nicht durch andere Weise als durch eine Geldentschädigung ausgeglichen werden kann.

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

§ 14 UrhG:

Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.02.2019
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online (pm)

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